GÜNTER MÜLLER

RECHTSANWALT

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Erbschaftssteuer

Jeder Erbfall ist mit dem leidigen Thema Erbschaftssteuer verbunden. Ist der Erbfall erst einmal eingetreten, kann an der eingetretenen Steuerpflicht nichts mehr geändert werden. Soll Erbschaftssteuer vermieden werden, so muss dies bei der Abfassung des Testaments oder des Erbvertrags geschehen.

Ehegatten setzen oftmals ein gemeinsames Testament auf, das so genannte Berliner Testament. Das bedeutet, dass die Ehegatten sich gegenseitig einsetzen, Kinder sollen erst erben, wenn beide verstorben sind. Durch die Enterbung der Kinder beim ersten Erbfall, wird das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen, um dann beim zweiten Erbfall an die Kinder zu fallen. In vielen Fällen ist das völlig in Ordnung. Bei größeren Vermögen kann aber erbschaftssteuer anfallen, die man vermeiden könnte.

Wir beraten Sie bei der Abfassung Ihres Testaments oder Erbvertrags auch in erbschaftssteuerlicher Hinsicht. Bitte bedenken Sie: Eine Heilung nach Eintritt des Erbfalls ist nicht möglich.