GÜNTER MÜLLER

RECHTSANWALT

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Beratung und Vertretung bei Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit ist ein weit verbreitetes Phänomen. Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn mit einem Beschäftigten kein Arbeitsvertrag geschlossen wird, obwohl eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, insbesondere eine Weisungsbefugnis besteht.

Der Scheinselbstständige kann Klage auf Feststellung erheben, dass er Arbeitnehmer ist (Statusklage). Dies hat weitreichende Folgen für beide Parteien. Insbesondere der Arbeitgeber hat zu befürchten, dass er Sozialabgaben und Lohnsteuer für die zurückliegenden Jahre zahlen muss.

Der Arbeitnehmer kommt in den Genuss zahlreicher Arbeitsschutzgesetze, wie Kündigungsschutz oder Urlaubsgeld.

Wir beraten Sie umfassend, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Wir helfen Ihnen auch, Ihr Beschäftigungsverhältnis vertraglich so zu regeln, wie es der Rechtslage entspricht.